Allgemeine Geschäftsbedingungen der Basse Druck GmbH


§ 1 Anwendungsbereich

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im vorgenannten Sinne ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.

 

 

§ 2 Anwendbares Recht/Vertragssprache

 

(1)     Das zwingende unmittelbar geltende Recht der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des im Inland geltenden Rechts zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen und europäischen Rechts haben stets Vorrang.

(2)  Im Übrigen gelten für alle etwaigen Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen im Bereich des dispositiven Rechts vorrangig etwaige Individualvereinbarungen, sodann die nachfolgenden AGB und schließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende dispositive Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Das HGB gilt einschließlich der Handelsbräuche im Druckereiwesen. Mit dieser Maßgabe gelten für mit uns abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Druckwerken die Bestimmungen des BGB und HGB über Werklieferungsverträge im Sinne des § 651 BGB.

(3)    Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verhandlungen oder Korrespondenz in einer anderen Sprache geführt werden oder der Vertrag in einer anderen Sprache schriftlich oder in Textform niedergelegt wird.

 

 

§ 3 Abweichende AGB des Vertragspartners

 

Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung im Rahmen einer Individualvereinbarung.

 

 

§ 4 Vertragsabschluss / kaufmännisches Bestätigungsschreiben

 

(1)    Abbildungen unserer Produkte in jeglicher Werbung, auch in Verbindung mit Preisangaben, stellen kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch unsere Kunden dar. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir die Bestellung des Kunden annehmen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung in Textform. Der Kunde ist an seine Bestellung 10 Kalendertage gebunden.

 

(2)   Durch unser Schweigen auf ein etwaiges kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Vertragspartners oder Verhandlungspartners kommt weder ein Vertragsabschluss noch eine Änderung eines abgeschlossenen Vertrages zu Stande. Änderungen eines geschlossenen Vertrages bedürfen stets unserer ausdrücklichen Zustimmung.


 

§ 5 Arbeiten im Vorstadium eines Vertrages

 

Fertigen wir auf Ihr Verlangen zur Vorbereitung eines Vertrages Layouts, Entwürfe, Probedrucke und/oder Muster, so sind wir berechtigt, hierfür die übliche Vergütung zu verlangen, sofern nicht zuvor ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

 

§ 6 Beschaffenheitsvereinbarung

 

(1)   Geschuldet wird die Lieferung eines mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hergestellten Werks entsprechend der Freigabe zum Druck durch den Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2)  Es obliegt dem Auftraggeber, vor der Freigabe zu prüfen, ob Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten in Korrekturabzügen, Andrucken, Druckvorlagen und Mustern vorhanden sind. Wurde eine Unrichtigkeit freigegeben, so stellt dieses keinen Mangel des Werkes dar.

(3)  Unrichtigkeiten und Änderungswünsche sind in Textform mitzuteilen, andernfalls sind sie nicht verbindlich und begründen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Die Freigabe hat ebenfalls in Textform zu erfolgen. Änderungswünsche nach der Freigabe zum Druck stellen einen neuen Auftrag dar.

(4)  Den von uns übertragenen Auftrag erledigen wir, soweit es dafür DIN-Normen oder EN­ Normen gibt, entsprechend diesen Normen und im übrigen entsprechend den Regeln der Technik und den Handelsbräuchen im Druckereiwesen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

Bei farbigen Reproduktionen und allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original als vereinbarte Beschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck. Die vereinbarte Beschaffenheit beinhaltet in der Druckindustrie verkehrsübliche Abweichungen in der Beschaffenheit des Papiers, der Kartonagen und sonstigen Materialien, Abweichungen in der Lichtechtheit, der Beschaffenheit von Veredelung, Lackierung und Imprägnierung, von Mustern, Proben, Andrucken und Druckvorlagen. Gleiches gilt ferner für Mehr- oder Minderlieferungen im Umfange von 10 % der vereinbarten Auflage.

 

(5)    Für die Rechtschreibung ist die aktuellste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichte Ausgabe des Dudens maßgeblich.

 

(6)  Eine Überprüfung des Inhalts auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere auf dem Gebiet des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Urheberrechts oder des Gewerblichen Rechtsschutzes ist nicht Bestandteil unserer Leistungsverpflichtung. Die diesbezügliche Überprüfung obliegt dem Auftraggeber.

 

(7)    Eine Verpflichtung von uns vorzunehmender postalischer Korrekturen, Prüfungen, Streichungen und/oder Ergänzungen der gestellten Kundenadressen bezieht sich vereinbarungsgemäß nur auf solche Korrekturen, die anhand öffentlich zugänglicher Verzeichnisse und Informationen ohne den Anfall von Kosten und/oder der in unserem Hause im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genutzten Software möglich sind. Recherchen


unter Verwendung von Informationen kostenpflichtiger öffentlicher und privater Anbieter bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vor der Herstellung und Lieferung

 

(1)   Das von Ihnen zum Druck, zur Bearbeitung und/oder Konfektionierung übergebene Material (Manuskripte, Texte, Datenträger jeglicher Art, Kartonagen, Briefe, Prospekte, Broschüren oder sonstige Gegenstände) muss so beschaffen sein, dass es in der vertraglich vereinbarten Weise ver- und bearbeitet werden kann.

(2)  Von Ihnen zur Verfügung gestellte Daten müssen vollständig sowie für die elektronische Datenverarbeitung kompatibel und für den Bearbeitungsprozess geeignet sein.

(3)   Es obliegt dem Auftraggeber, die diesbezüglichen Anforderungen vor Übermittlung der Daten und Materialien an uns zu erfragen, sollten diesbezüglich irgendwelche Unklarheiten bestehen.

(4)    Es obliegt dem Auftraggeber, die Stückzahl, die Eignung des Materials für den Bearbeitungsprozess und die elektronische Datenverarbeitung, das Vorhandensein von Schreibfehlern oder anderen Unrichtigkeiten und die Vereinbarkeit des Inhalts mit gesetzlichen Bestimmungen sowie dessen Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Verletzung der Rechte Dritter zu überprüfen. Dies gilt auch für die Richtigkeit und Aktualität von Kundenadressen sowie die Berechtigung, diese zu verwenden. Eine neben diese Obliegenheit tretende Verpflichtung unsererseits besteht diesbezüglich nicht.

(5)   Korrekturabzüge und Andruck sind von Ihnen auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Die Erklärung der Druckreife (Freigabe zum Druck) hat in Textform zu erfolgen. Änderungswünsche und Korrekturen haben ebenfalls in Textform zu erfolgen. Bei Änderung nach Druckfreigabe gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

(6)  Gehärt zu unserem Auftrag die Aufgabe der zu konfektionierenden Materialien zur Post oder einen sonstigen Spediteur, Frachtführer oder Logistiker, so sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber die voraussichtlich von uns auszulegenden Portokosten zzgl. Umsatzsteuer als Vorauszahlung zu verlangen. Die Zahlung ist von dem Auftraggeber sodann innerhalb der von uns bestimmten Zahlungsfrist zu leisten, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf die Gutschrift auf unserem Konto ankommt.

(7)   Es obliegt dem Auftraggeber, das uns zur Ver- und Bearbeitung übergebene Material (Manuskripte, Originale, Filme, Stehsatz, lagernde Drucksachen oder Dateien) gegen Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Transportschäden, Sturm, Feuer und Diebstahl zu versichern. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht.

 

 

§ 8 Lieferort und Lieferzeiten

 

(1)  Die Lieferverpflichtung ist ab Druckerei zu erfüllen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2)   Lieferzeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soll zu einem bestimmten Termin an einen Dritten ausgeliefert werden, so wird die Lieferfrist durch die rechtzeitige Aufgabe zur Post 3 Werktage vor dem gewünschten Zustelltermin bei dem Dritten gewahrt. Erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Anlieferung bei der Post innerhalb kürzerer Frist als 3 Tage vor dem Liefertermin erfolgen soll, so gilt die Lieferung als rechtzeitig bewirkt, wenn sie von uns innerhalb der kürzeren Frist bei der Post angeliefert wird.


(3)   Die mit uns vereinbarte Zeit für unsere Leistung bleibt nur verbindlich, wenn der Auftraggeber die mit ihm für seine Mitwirkungspflichten vereinbarte Zeit zuvor ebenfalls eingehalten hat, soweit seine Mitwirkungspflichten ihrer Art nach organisatorische Voraussetzung für die rechtzeitige Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung ist.

(4)  Ist die Lieferzeit nach einer Zeitspanne, zum Beispiel in Tagen oder Wochen bemessen, so beginnt die Lieferzeit mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber und endet an dem Tag, an dem die Ware auftragsgemäß an Sie versandt oder wegen Versand Unmöglichkeit bei uns eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, der Fertigungsmuster, Korrekturen usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme des Auftraggebers bei uns.

(5)  Verlangt der Auftraggeber nach der Absendung der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit neu, und zwar mit der Absendung unserer Bestätigung der Änderungen.

(6)   Eine bestimmte Versendungsart oder Frankierung, die etwa zu einer schnelleren Beförderung erforderlich ist, bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Mehrkosten im Vergleich zur günstigsten Versendungsart oder Frankierung ab Druckerei trägt der Auftraggeber.

(7)  Ist eine Vorauszahlung des Auftraggebers geschuldet, insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 dieser AGB, so sind wir erst nach Gutschrift der Vorauszahlung zur Lieferung verpflichtet.

 

 

§ 9 Gefahrübergang

 

Soll das Werk auf Verlangen des Auftraggebers an ihn oder einen Dritten versandt werden, so geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über, sobald wir die Lieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung vorgesehenen Person oder Anstalt zur Auslieferung übergeben haben. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

 

 

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten

 

(1)  Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten nach diesen AGB auch für Unternehmer, die keine Kaufleute sind sowie juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nach diesen AGB nicht für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz.

(2)   Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem wir sie zur Versendung im Sinne des § 8 übergeben haben, sobald dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so hat er uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3)  Abweichend von § 377 HGB hat die Mängelrüge in Textform zu erfolgen, andernfalls ist sie unbeachtlich. Ebenfalls abweichend von§ 377 HGB kommt es für die Rechtzeitigkeit der Rüge auf den Zugang bei uns an.

(4) Ist nach den Umständen des Einzelfalles und, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, dem Handelsbrauch, lediglich eine stichprobenartige Überprüfung geschuldet, so hat der


Auftraggeber, falls sich bei dieser Untersuchung ein Mangel zeigt, die gesamte Lieferung zu überprüfen.

(5) Art und Umfang des Mangels ist in der Mängelanzeige zu beschreiben. Weiterhin hat der Auftraggeber die Mängel fotografisch zu dokumentieren und uns die Dokumentation unverzüglich zu übermitteln.

 

 

§ 11 Preise und Zahlung

 

(1)   Die Preise in unseren Werbeofferten und unseren Auftragsbestätigungen sind Euro­ Nettopreise ohne Verpackungskosten und ohne Umsatzsteuer. In unseren Rechnungen werden die mit Ihnen vereinbarten Preise unter getrennter Aufschlüsselung der Verpackungskosten, zu erstattender Auslagen und von Ihnen geleisteter Vorschüsse sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

(2)  Ist keine Vorkasse oder kein Zahlungsziel vereinbart, so sind Forderungen aus unseren Rechnungen sofort und ohne Abzug in Euro fällig, jedoch nicht vor Erhalt der Ware, spätestens aber 30 Tage ab Rechnungsdatum, sofern die Ware zuvor zugegangen ist.

(3)  Bei Zahlung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum gewähren wir Skonto in Höhe von 2 %. Dabei kommt es für die Rechtzeitigkeit auf die Gutschrift der Zahlung auf unserem Konto an. Forderungen für Aufträge bis zu 50,00 € netto sind bei Lieferung in bar zu zahlen.

(4)   Die Zahlung durch Wechsel oder Scheck bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind für uns spesenfrei zu bewirken. Sie werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist die Inanspruchnahme von Skonto durch den Auftraggeber immer ausgeschlossen.

(5)  Ist im Rahmen der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen ein bestimmtes Konto genannt, so tritt Erfüllung nur bei Zahlung auf dieses Konto ein, es sei denn, wir benennen nach Vertragsabschluss ein anderes Konto.

(6)   Verzug tritt bei Nichtzahlung an dem 31. Tag ab Rechnungsdatum ein, wenn die Rechnung zuvor zugeht. Ab Verzugsbeginn sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäߧ 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

 

§ 12 Verpackung/Ausschuss

 

(1)    Verpackungen aus Papier oder Pappe berechnen wir dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis und nehmen Sie nachher von dem Auftraggeber oder dessen Kunden nicht zurück. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Rücknahme von Verpackungen frei. Kisten werden, wenn ihre Rücksendung in mangelfreiem Zustand frei Druckerei innerhalb von 4 Wochen nach dem Gefahrübergang im Sinne des § 9 dieser AGB erfolgt, zu 2/3 des dem Auftraggeber berechneten Netto-Preises zuzüglich Umsatzsteuer gutgeschrieben.

(2)  Nach Beendigung des Auftrags übriggebliebenes oder überzähliges Material sowie uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellte fremde Manuskripte und andere Gegenstände dürfen wir spätestens einen Monat nach Rechnungsdatum auf Kosten des Auftraggebers entsorgen, es sei denn, der Auftraggeber hätte uns zuvor zur Rücksendung aufgefordert. Die Kosten einer solchen Rücksendung sind vom Auftraggeber vor der Rücksendung zu leisten.


 

§ 13 Urheberrecht

 

Der Auftraggeber räumt uns ein auf die Dauer des Vertragsverhältnisses befristetes, einfaches, nicht ausschließliches und unentgeltliches Nutzungsrecht an einem etwaigen Urheberrecht des Auftraggebers an uns überlassenen Werken zum Zwecke der Durchführung des Vertrages ein.

 

Das Urheberrecht an von uns geschaffenen urheberrechtlich schutzfähigen Werken im Vorfeld des Vertragsabschlusses, insbesondere an Konzepten, Entwürfen, Mustern und Druckvorlagen verbleibt bei uns. Gleiches gilt für von uns etwa geschaffene urheberrechtlich schutzfähige Werke, die Teil des von dem Auftraggeber bestellten Werkes werden. Dem Auftraggeber wird insoweit ein ausschließliches, durch Zahlung des vereinbarten Preises abgegoltenes, zeitlich unbeschränktes, gegenständlich jedoch auf die Auflage beschränktes Nutzungsrecht zur Verbreitung der bestellten Auflage einschließlich des Rechts eingeräumt, für die Auflage in allen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Medien zu werben.

 

 

§ 14 Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter und allen notwendigen Kosten frei, die insbesondere etwa aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter, der Urheberrechte Dritter oder verwandter Schutzrechte aus der Bearbeitung des Auftrages einschließlich seiner Erfüllung etwa resultieren sollten.

(2)  Der Auftraggeber stellt uns von allen etwaigen notwendigen Kosten frei, die uns etwa dadurch entstehen, dass der von dem Auftraggeber vorgegebenen Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(3)    Dazu zählen auch die Kosten unserer notwendigen anwaltlichen Vertretung in gesetzlicher Höhe.

(4) Der Freistellungsanspruch entsteht mit der Geltendmachung solcher Rechte durch Dritte.

(5)    Der Auftraggeber stellt uns auch von den notwendigen anwaltlichen Kosten in gesetzlicher Höhe frei, die uns etwa durch die Prüfung einer Berechtigungsanfrage angeblicher Rechteinhaber entstehen sollten.

 

 

§ 15 Rücktrittsrecht der BasseDruck GmbH

 

(1)  Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sobald ein Dritter geltend macht, dass das von dem Auftraggeber bestellte Werk seine Rechte verletzt.

(2)  Wir sind ferner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern eine öffentliche Stelle geltend macht, dass das von dem Auftraggeber bestellte Werk gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(3)   In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ausgeschlossen.

(3) Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.


§ 16 Rechte bei Annahmeverzug und/oder Unmöglichkeit der Lieferung

 

(1)  Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der fertiggestellten Lieferung in Verzug oder holt er fertiggestellte Ware nach Mitteilung der Abholbereitschaft nicht ab oder ist der Versand an ihn infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, oder verzögert sich die Abholung oder Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 10 Kalendertage, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers und seine Gefahr nach unserem Ermessen und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu lagern.

(2)  Wir sind dann ferner berechtigt, die vereinbarte Vergütung fällig zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er die Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

 

 

§ 17 Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der vereinbarten Vergütung unser Eigentum. Sie darf vor vollständiger Bezahlung weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Ware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Auftraggeber tritt hiermit bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware gegen seine Kunden an uns ab. Wir nehmen hiermit diese Abtretung an. An allen dem Auftraggeber gelieferten Waren bestellt uns dieser hiermit ein Pfandrecht mit Wirkung ab Gefahrübergang im Sinne des § 9 dieser AGB.

 

 

§ 18 Mängelansprüche und Haftung

 

(1)   Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn diese hat für den Auftraggeber infolge des Mangels der Teillieferung kein Interesse mehr.

(2)  Wir haften jeweils uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3)  Wir haften ferner uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(4)   Liegt ein Fall des Abs. 2 oder 3 nicht vor, so ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und  auf  deren  Einhaltung  der  Vertragspartner  regelmäßig  vertrauen  darf.

(5)   Liegt ein Fall des Abs. 2 oder 3 nicht vor, so ist bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(6)      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, insbesondere den Anspruch auf Nacherfüllung, beträgt ein Jahr ab Erhalt der Ware. Dies gilt nicht für alle Fälle des Abs. 2 und Abs. 3 sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Mängelansprüchen. Weiterhin gilt dies


nicht für den Fall, dass gelieferte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Insoweit gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

 

 

§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

(1)     Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Hagen in Nordrhein-Westfalen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden und Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus solchen Verträgen.

(2)   Ist der Vertragspartner Unternehmer, jedoch kein Kaufmann und kein Kleinunternehmer im Sinne des§ 19 UStG, so gilt die vorstehende Bestimmung entsprechend.

 

 

§ 20 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese teilweise aufrechtzuerhalten, wenn der Klauselinhalt bei Streichung des unwirksamen Teils einen sinnvollen Regelungsinhalt behält.